18 120 Minuten war somit um 19:00 Uhr abgeschlossen. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass die rückgerechnete minimale BAK um 20:57 Uhr – ohne Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks – 2.01 Gew. ‰ betrug (pag. 70; pag. 493 Z. 21 f.). Die angenommene Ereigniszeit von 20:57 Uhr entspricht der letzten Fahrt des Beschuldigten an jenem Abend. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte um ca. 20:57 Uhr von der R.________ zu D.________ fuhr.