Wenn der Beschuldigte den geltend gemachten Nachtrunk – und nur diesen – zu sich genommen hätte, käme er auf 3.4 Gew. ‰. Unter Berücksichtigung des Abbaus des Alkohols hätte er zum Zeitpunkt der Blutentnahme 2.8 Gew. ‰ haben müssen (pag. 493 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte könne nicht einen dermassen „riesigen“ Nachtrunk gehabt haben, das sei nicht möglich (pag. 493 f. Z. 46 ff.). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend von einem Trinkende vor der Fahrt um ca. 17:00 Uhr und nicht um 18:00 Uhr auszugehen. Die längst mögliche Resorptionszeit von