‰ abgezogen werden, was eine BAK von ca. minus 1 Gew. ‰ ergebe. Selbst wenn der Abbau von 21:00 Uhr bis zur Blutentnahme um 23:15 Uhr berücksichtigt würde, käme man rechnerisch immer noch auf einen Wert von unter Null Gew. ‰. Der Beschuldigte könne nicht einen so grossen Nachtrunk gehabt haben. Einen Wert von unter Null Gew. ‰ Alkohol im Blut sei nicht möglich (pag. 493 Z. 27 ff.). Entweder sei man nüchtern oder alkoholisiert. Im Blut des Beschuldigten sei um 23:15 Uhr ein Mittelwert von 1.88 Gew. ‰ gemessen worden. Wenn der Beschuldigte den geltend gemachten Nachtrunk – und nur diesen – zu sich genommen hätte, käme er auf 3.4