114 Z. 140 ff.) und kam zum Schluss, dass dieser Nachtrunk im Mittel einer Alkoholmenge von 244.7 Gramm reinem Ethanol entspreche. Damit wäre allein durch den Nachtrunk eine Blutalkoholkonzentration von 3.4 Gew. ‰ zu erwarten gewesen. Das Resultat der Rückrechnung spreche gegen die Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung (pag. 69 f.). Dr. H.________ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierend aus, unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks müssten ca. 3.4 Gew. ‰ abgezogen werden, was eine BAK von ca. minus 1 Gew.