Schliesslich deckt sich der angenommene Nachtrunk von 3 dl Bier nicht mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ziff. II. 9.3.2 f. hinten). Der Bericht zur Alkoholbestimmung vom 16. November 2012 geht folglich von falschen Zeitannahmen und Trinkmengen aus, weshalb nicht auf ihn abgestellt werden kann. Gemäss dem Begleitstoffgutachten des Universitäts-Klinikums Freiburg in Breisgau vom 8. Februar 2014 (pag. 40 ff.) sprechen die im Blut gemessenen Begleitstoffkonzentrationen gegen einen Konsum von Schnäpsen in grösseren Mengen.