__ gingen, um es dort knallen zu lassen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt noch Alkohol konsumiert hätte, bevor er schliesslich um 21:00 Uhr am Domizil von D.________ eintraf. Die Kammer geht deshalb anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 621, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von einem Trinkende vor der Fahrt um ca. 17:00 Uhr aus. Zudem fand die letzte Fahrt des Beschuldigten nicht um 20:00 Uhr sondern rund eine Stunde später um ca. 20:57 Uhr statt. Schliesslich deckt sich der angenommene Nachtrunk von 3 dl Bier nicht mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ziff.