Als der Beschuldigte nicht gefunden wurde, folgte eine – gemäss dem Polizeibeamten S.________ ca. 20 Minuten dauernde (pag. 5) – Diskussion mit D.________. Es wurde nochmals versucht den Beschuldigten zu erreichen. D.________ konnte den Beschuldigten schliesslich – nach gemäss S.________ nochmals ca. 5 Min. (pag. 5) – dazu bewegen, aus dem Versteck hervorzukommen (pag. 5 und. 15; vgl. auch D.________: pag. 78 Z. 104 ff.; Beschuldigter: pag. 103 Z. 195 ff.). Gemäss dem Polizeibeamten T.________ sei der Beschuldigte nach ca. einer halben Stunde aufgetaucht (pag. 15). Es gibt keinen Grund, an den zeitlichen Angaben der Polizeibeamten zu zweifeln. Seit dem Erscheinen von D._____