106 f. Z. 352 ff.). Wenn er Alkohol ins Versteck mitgenommen hätte, so hätte er dies im Verlauf des Verfahrens sicher geltend gemacht. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt, als er sich versteckt hatte, keinen Alkohol mehr konsumiert hatte (vgl. dazu nachfolgend Ziff. III.5.4). Als D.________ erschien dürfte es ungefähr 21:45 Uhr gewesen sein.