Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nach dem Auffinden des Fahrzeugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 613 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach dem Auffinden des Fahrzeuges um 21:39 Uhr erfolgte durch die Polizei die Abklärung der Halterschaft. Dies dürfte aufgrund der vorhandenen Kontrollschilder im Fahrgastraum, den internen Systemen der Polizei und da dies ein üblicher Routinevorgang ist, nicht lange gedauert haben, zumal der Halter des Fahrzeuges – AD.________ – für einen Laien schnell im Telefonbuch mit Natel- und Festnetznummer auffindbar ist.