Es kann insoweit auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 610 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die herbeigerufenen Polizisten S.________ und T.________ konnten das Fahrzeug des Beschuldigte um 21:39 Uhr (pag. 457) auf Hinweis von Z.________ auf der Höhe der Coop-Pronto-Tankstelle parkiert, unverschlossen und mit im Zündschloss steckendem Schlüssel auffinden. Die Kontrollschilder .________ befanden sich im Fahrgastraum (pag. 4; pag. 15). Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nach dem Auffinden des Fahrzeugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.