mengefasst so verlaufen sei, dass sie von der Firma O.________ in die Coop- Einstellhalle, von dort an die R.________ und dann zu D.________ nach Hause gefahren seien (pag. 506 Z. 5 ff.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte und D.________ erst um ca. 21:00 Uhr am Domizil von D.________ an der I.________ in F.________ eintrafen, ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der Überzeugung der Kammer. Daran vermögen auch die Aussagen der übrigen befragten Personen (AA.________, AB.________ und AC.________) nichts zu ändern. Es kann insoweit auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.