Die Y.________ befinde sich in der Nähe der Coop-Einstellhalle (pag. 195). Entsprechend müsse die Knallerei in der Coop-Einstellhalle etwa gegen 19:55 Uhr erfolgt sein (pag. 610, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Sodann ging um 20:57 Uhr bei der Polizei eine Meldung ein, dass es an der R.________ in F.________ einen Knall gegeben habe und ein Auto ohne Kontrollschilder weggefahren sei (pag. 455). Auf Frage, wieviel Zeit zwischen dem Knall und dem Anruf an die Polizei vergangen sei, führte der Ehemann der Melderin,