Es knallte, als er seinen Sohn ins Bett bringen wollte, also ca. 19:40 oder 19:45 Uhr (pag 96 Z. 15 f., Z. 43). Seine Aussagen stimmen mit der Meldezeit im Journaleintrag der Polizei überein (pag. 453). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass eine Meldung bei der Polizei normalerweise unmittelbar nach dem Ereignis erfolgt und nicht erst eine Stunde später (vgl. pag. 609, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die Meldezeit im Journaleintrag der Polizei und die Aussagen von V.________ ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte und D.________ am 11. November 2012 um ca. 19:35 Uhr bei der Firma O.________ aufhielten.