82 Z. 285 f., Z. 297 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb D.________ diesbezüglich falsche Aussagen gemacht haben sollte, zumal er sich mit diesen Aussagen auch selber belastet hat. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Zusammentreffen mit C.________ zumindest ein Bier trank. Anschliessend gingen der Beschuldigte und D.________ um ca. 17:00 Uhr zur Sägerei N.________ und lösten dort drei bis vier Explosionen aus (pag. 75 Z. 78 ff.; pag. 731 Z. 28 ff.). 9.2 Weiterer zeitlicher Ablauf Der Beschuldigte schilderte, sie seien dann zur Firma O.________ gegangen und hätten es auch dort knallen lassen (pag. 101 Z. 76 f.).