735 Z. 20 f.). Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er mit D.________ und C.________ ein Bier getrunken habe (pag. 735 Z. 34 f.). Der Beschuldigte bestreitet somit nicht mehr, dass es am Nachmittag des 11. November 2012 zu einem Treffen mit C.________ kam. Gestützt auf die Aussagen von D.________ und C.________ ist davon auszugehen, dass dieses Treffen ungefähr um 16:00 Uhr stattfand. D.________ gab zu Protokoll, sie hätten auf den Geburtstag von C.________ angestossen, zusammen getrunken und gekifft. Der Beschuldigte habe da sicher auch ein Bier getrunken (pag. 78 Z. 75 f.; vgl. auch pag. 82 Z. 285 f., Z. 297 ff.)