_ an diesem Tag angetroffen haben. Sie hätten zu ihm gehen wollen, er sei aber nicht anzutreffen gewesen (pag. 504 Z. 24 ff.). Auf Frage, warum D.________ so etwas aussagen sollte, wenn es nicht so gewesen sei, bekräftigte der Beschuldigte erneut, dass sie ihn nicht angetroffen hätten (pag. 504 Z. 32 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei immer von einer Feier bei ihm zu Hause gesprochen worden. Das sei nicht so gewesen. Es sei aber schon so, dass sie C.________ gesehen hätten. Es sei aber keine Geburtstagsfeier gewesen (pag. 735 Z. 20 f.).