12 Der Beschuldigte selber erwähnte an der delegierten Einvernahme vom 11. März 2013 (pag. 99 ff.) in seiner freien Schilderung des Tagesablaufs nicht, dass sie sich am 11. November 2012 noch mit C.________ getroffen hätten (vgl. pag. 101 Z. 61 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen D.________, wonach sie am Nachmittag um ca. 16:00 Uhr noch mit C.________ auf dessen Geburtstag angestossen und gekifft hätten, verneinte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie C.________ an diesem Tag angetroffen haben.