Den Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt kaum gekannt. Er habe sich nicht geachtet, was er getrunken habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass er nüchtern gewesen sei (pag, 731 Z. 40 ff.). Er denke, nur D.________ und er hätten ein Bier getrunken. Die anderen Leute habe er nicht so gut gekannt. Er könne wirklich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, wer getrunken habe und wer nicht (pag. 732 Z. 12 ff.). Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass damals ein Saufgelage in Gang gewesen sei (pag. 732 Z. 18 ff.). Im Keller habe niemand herumgetorkelt, deshalb habe er das Gefühl gehabt, dass alle nüchtern gewesen seien (pag. 732 Z. 27 f.).