_ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er sei gegen 16:00- 16:15 Uhr bei D.________ angekommen und habe ein Bier getrunken. Gegen 17:00 Uhr seien D.________ und der Beschuldigte zur Sägerei N.________ gegangen und hätten die Kanone abgelassen. Sie seien dann zurückgekommen und sie hätten noch etwas miteinander geredet. Er sei dann gegen 17:15 Uhr nach Hause gegangen und habe es noch ein paar Mal knallen gehört. Nach der Knallerei bei der Sägerei N.________ sei er nicht mehr dabei gewesen (pag. 731 Z. 27 ff.). Er selber habe mit D.________ ein Bier getrunken. Den Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt kaum gekannt.