An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte D.________, dass C.________ gegen Abend bzw. ausgangs Nachmittag vorbeigekommen und eine halbe Stunde, Stunde geblieben sei (pag. 727 Z. 37 f.). Er selber habe Bier betrunken. Evtl. habe er C.________ auch überreden können, ein Bier zu trinken. Ob der Beschuldigte auch mitgemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 728 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen an der delegierten Einvernahme (pag. 78 Z. 74-79) bestätigte D.________ den Zeitablauf (pag. 728 Z. 18 ff.). C.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er sei gegen 16:00- 16:15 Uhr bei D.____