C.________ sei später zu ihnen gestossen und sie hätten auf seinen Geburtstag angestossen, zusammen getrunken und gekifft. Der Beschuldigte habe da sicher auch sein erstes Bier getrunken. Sie hätten sich dort sicher ein bis eineinhalb Stunden aufgehalten, getrunken und geraucht. C.________ habe es dann auch einmal knallen hören wollen. Sie seien gegen 17:00 bis 17:30 Uhr wieder zur Sägerei N.________ gegangen und hätten dort sicher drei bis vier Explosionen ausgelöst (pag. 78 Z. 70 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte D.________, dass C.______