11 sumierten Alkoholmengen vor (Ziff. II. 9.3 hinten). Umstritten ist schliesslich auch der Ablauf der Anhaltung und Verbringung ins Spital zur Blutentnahme (Ziff. II. 9.4 hinten). Die Vorinstanz hat die Beweise ausführlich dargelegt und sorgfältig gewürdigt (pag. 607-635, S. 21-49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb die Kammer nachfolgend weitgehend darauf abstellt. 9.1 Treffen mit C.________ D.________ führte an der delegierten Einvernahme vom 7. März 2013 (pag. 76 ff.) aus, sie hätten auf dem K.__