[…]. Unbestritten ist jedenfalls, dass die beiden es am Nachmittag an mehreren Orten in F.________ und Umgebung knallen liessen und zwischendurch Boxenstopps einlegten (vgl. Beschuldigter: pag. 104 Z. 208 ff.). Der Beschuldigte machte indessen geltend, dass er während diesen Boxenstopps – mit Ausnahme des halben Liters Bier bei J.________ – nur Kaffee und Mineral getrunken habe (pag. 105 Z. 289 ff.). Auch dies wird nachfolgend genauer gewürdigt (vgl. Ziff. III.5.4).