Im weiteren Verlauf des Nachmittags seien der Beschuldigte und D.________ weiter in der Gegend von F.________ umhergefahren und hätten es hier und da knallen lassen (D.________: pag 78 Z. 63 ff.), so z.B. einmal auf dem K.________ (D.________: pag. 78 Z. 66 f., Beschuldigter: pag. 101 Z. 73 f.), einmal oder mehrmals im L.________ (D.________: pag. 78 Z. 70 f.; Beschuldigter: pag. 101 Z. 72 f.) und auf dem „M.________“ (Beschuldigter: pag. 101 Z. 75 f.). Gemäss D.________ sei es inzwischen vermutlich ca. 15:00-16:00 Uhr gewesen (pag. 78 Z. 67 f.). Jedenfalls seien sie danach wieder an die I.________ (gemeint Domizil D.________) gefahren (pag.