Am 11.11.2012 trafen sich der Beschuldigte und D.________ gemäss Aussagen von Letzterem um ca 10.00 Uhr bei D.________ an der I.________ in F.________ (pag. 77 Z. 49 f., pag. 79 Z. 150). Der nachfolgende Ablauf des Tages wird vom Beschuldigten und D.________ ähnlich geschildert, wobei teilweise verschiedene oder gar keine Zeitangaben gemacht wurden. Dies lag wohl einerseits daran, dass der Beschuldigte keine Uhr getragen (pag. 101 Z. 84, pag. 114 Z. 127 f) und nicht auf sein Handy geschaut habe (pag. 115 Z. 173 ff.). Andererseits handelte es sich um einen Feiertag, der für die beiden bzw. zumindest für den Beschuldigten „zeitlos“ war (pag.