8. Ausgangslage Betreffend das Rahmengeschehen des 11. November 2012 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 602 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Beurteilung der Vorwürfe des Führens eines Motorfahrzeugs in (qualifiziert) angetrunkenem Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist dabei insbesondere der Zeitraum ab Mittag relevant, da niemand geltend macht, der Beschuldigte habe bereits am Morgen des 11. November 2012 Alkohol konsumiert: Der Beschuldigte und D.___