Die Anschaffung und der Unterhalt der Apparaturen würden für zwei bis drei Fälle pro Jahr nicht rentieren (pag. 495 Z. 29 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Qualitätssicherung des Univer- sitäts-Klinikums Freiburg in Breisgau gezweifelt werden sollte. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Anforderungen von Art. 184 ff. StPO nicht verletzt wurden und das Begleitstoffgutachten vom 8. Februar 2014 verwertbar ist. 9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung