Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei einer Begleitstoffanalyse um eine Laboruntersuchung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO handelt, weshalb die Staatsanwaltschaft davon absehen konnte, dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person zu äussern. Dass es sich beim Universitäts-Klinikum Freiburg in Breisgau nicht um ein vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) anerkanntes Laboratorium handelt, vermag daran nichts zu ändern.