komme, dass es sich bei der Begleitstoffanalyse um eine reine Laboruntersuchung, mithin um die Erhebung objektiver Befunde handle. Die Interpretation der Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren sei erst an der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen Dr. H.________ erfolgt, der zu Beginn seiner Einvernahme auf seine Gutachterpflichten und die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hingewiesen worden sei (pag. 623 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.