184 Abs. 3 StPO liege somit nicht vor. Aus dem Begleitstoffgutachten sei ersichtlich, welche Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden seien, welche Qualifikationen ihnen zukomme und welche Aufgaben sie wahrgenommen hätten. Ferner sei das Gutachten unter der Verantwortung des Sachverständigen Dr. H.________ des IRM Bern erstellt worden. Das Vorgehen sei im Zeitpunkt der Auftragserteilung mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen gewesen. Bezüglich der von der Verteidigung bemängelten fehlenden Ermahnung des Sachverständigen und des fehlenden Hinweises auf die Straffolgen sei zunächst zu bemerken, dass diese nicht Gültigkeitsvoraussetzung eines Gutachtens seien. Hinzu