8 (pag. 330). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (pag. 361 ff.). Die Vorinstanz hielt gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Lehre fest, dass die mündliche Auftragserteilung nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe. Die Bestimmung der Begleitstoffe im Blut sei wie die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration eine reine Laboruntersuchung. Eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO liege somit nicht vor.