Dass der Beschuldigte erst nachträglich erfahren habe, dass die Begleitstoffanalyse, welche bereits in der Verfügung vom 21. Oktober 2013 als mögliche Beweismassnahme angekündigt worden sei, tatsächlich in Auftrag gegeben worden ist, ändere daran nichts. Ob das rechtliche Gehör des Beschuldigten durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletzt wurde, liess die Beschwerdekammer offen, da selbst eine diesbezügliche Verletzung nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führe (pag. 333, E. 5). Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde folglich ab