Es sei nicht erkennbar, inwiefern das Einholen der Begleitstoffanalyse bzw. das entsprechende Vorgehen der Staatsanwaltschaft die freie Entscheidung des Beschuldigten über eine Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken vermochte. Dass der Beschuldigte erst nachträglich erfahren habe, dass die Begleitstoffanalyse, welche bereits in der Verfügung vom 21. Oktober 2013 als mögliche Beweismassnahme angekündigt worden sei, tatsächlich in Auftrag gegeben worden ist, ändere daran nichts.