Die Beschwerdekammer des Obergerichts kam in ihrem Beschluss vom 12. August 2014 (pag. 330 ff.) zum Ergebnis, dass nicht von einer verbotenen Beweiserhebung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ausgegangen werden könne. Es sei nicht erkennbar, inwiefern das Einholen der Begleitstoffanalyse bzw. das entsprechende Vorgehen der Staatsanwaltschaft die freie Entscheidung des Beschuldigten über eine Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken vermochte.