59 ff.). Aus der Begründung der Verfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem IRM Bern im Nachgang an die Verfügung vom 21. Oktober 2013 mündlich gestattet hatte, eine Begleitstoffanalyse durch das IRM der Universität Freiburg in Breisgau vornehmen zu lassen (pag. 60). Der Beschuldigte erhob am 22. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2014 (pag. 272 ff.). Er machte ein absolutes Beweisverwertungsverbot geltend. Das Begleitstoffgutachten sei in Verletzung von Art. 140 StPO beschafft worden. Die Beschwerdekammer des Obergerichts kam in ihrem Beschluss vom 12. August 2014 (pag.