7. Verwertbarkeit des Begleitstoffgutachtens vom 8. Februar 2014 Die Verteidigung bringt vor, das Begleitstoffgutachten des Universitäts-Klinikums Freiburg in Breisgau vom 8. Februar 2014 (pag. 40 ff.) sei in Verletzung verschiedener Verfahrensbestimmungen erhoben worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Eine Begleitstoffanalyse sei keine Laboruntersuchung und falle deshalb nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 184 Abs. 3 StPO. Das Begleitstoffgutachten sei in gravierender Verletzung von Art. 184 StPO beschafft worden. Dies führe zur Unverwertbarkeit aus formellen Gründen (pag. 740).