7 den Straftatbestand (Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG) explizit bezeichnete. Hinzu kommt, dass es sich um eine andere rechtliche Würdigung innerhalb desselben Tatbestands handelt, welche für den Beschuldigten zudem günstiger ist. Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.