a SVG unter den anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufgeführt (pag. 476). Die a.o. Gerichtspräsidentin hätte dem Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung förmlich eröffnen sollen, dass das Gericht den Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Fahrens eines Motorfahrzeugs in nicht qualifiziert angetrunkenem Zustand würdigen wird. Der erfahrene Verteidiger konnte die Ausführungen der Gerichtspräsidentin – im Kontext der Vorfragen – jedoch nur als Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO verstehen, zumal sie den in Frage kommen-