I. 3.1. der Anklageschrift verschiedene Stadien der Alkoholisierung umfasse. Zu Gunsten des Beschuldigten werde davon ausgegangen, dass es sich bei der Blutalkoholkonzentration (nachfolgend: BAK) von mindestens 1.78 – 2.01 ‰ um die höchst vorliegende gehandelt habe, dass der Beschuldigte vorher aber bereits mit einfacher Alkoholisierung von zwischen 0.5 ‰ und 0.8 ‰ gefahren sei und erst später mit einer solchen ab 0.8 ‰. Entsprechend sei in der Anklageschrift auch Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG unter den anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufgeführt (pag.