Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die a.o. Gerichtspräsidentin «präzisierte» an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen, dass die mehrfache Begehung von Ziff. I. 3.1. der Anklageschrift verschiedene Stadien der Alkoholisierung umfasse.