Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration nicht explizit angeklagt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Annahme dieser für den Beschuldigten günstigeren Variante eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden wäre (vor allem auch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen zu den von der a.o. Gerichtspräsidentin vorfrageweise gemachten «Präzisierungen», pag. 476). Für den Beschuldigten konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art.