Vielmehr findet sich in der Anklageschrift vom 30. März 2015 eine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts. Aus der Anklageschrift ergibt sich genügend genau, welche konkrete Tathandlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird und zwar mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration nicht explizit angeklagt ist.