Der Sachverhalt ist in der Anklageschrift vom 30. März 2015 kurz umschrieben. Anders als beispielsweise in dem vom Bundesgericht in BGE 140 IV 188 zu beurteilenden Fall, beschränkte sich die Staatsanwaltschaft vorliegend jedoch nicht darauf, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage zu erheben (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191). Vielmehr findet sich in der Anklageschrift vom 30. März 2015 eine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts.