6 Vorliegend wird dem Beschuldigten in Ziff. I. 3.1. der Anklageschrift vom 30. März 2015 (pag. 389 ff.) Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, qualifiziert und mehrfach begangen am 11. November 2012, ab ca. Mittag bis ca. 21:00 Uhr, in der Region F.________, G.________ und anderswo vorgeworfen, «indem der Beschuldigte im genannten Zeitraum eine erhebliche Menge Bier sowie Schnaps trank und qualifiziert alkoholisiert (BAK min. 1.78 - 2.01 ‰) ein Auto lenkte» (pag. 390). Der Sachverhalt ist in der Anklageschrift vom 30. März 2015 kurz umschrieben.