6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2. mit Hinweisen).