Aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre die Anklage gegebenenfalls zurückzuweisen gewesen. Nun sei das Verfahren einzustellen, weil es definitiv und unwiderruflich an den Voraussetzungen fehle (pag. 739). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.