6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, die Anklageschrift vom 30. März 2015 sei zu wenig präzise. In der Anklageschrift sei kein nach Ort und Zeit eingegrenzter Sachverhalt umschrieben. Eine nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration sei nicht angeklagt. Die Anklageschrift könne nicht durch die Vorinstanz konkretisiert werden. Die Vorinstanz habe keinen Würdigungsvorbehalt angebracht. Der Hinweis der Gerichtspräsidentin genüge hierfür nicht. Aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre die Anklage gegebenenfalls zurückzuweisen gewesen.