5 Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.1. erstinstanzliches Urteil), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.2. erstinstanzliches Urteil) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. III. 1.3. erstinstanzliches Urteil), die Sanktion sowie die Kostenfolgen.