I. erstinstanzliches Urteil), die Freisprüche von den Anschuldigungen des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und des unanständigen Benehmens (Ziff. II. erstinstanzliches Urteil) sowie die Schuldsprüche des Ungenügenden Sicherns eines Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte, des Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder als Lenker eines Personenwagens, der Beschimpfung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III. 1.4., 1.5., 2., 3. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen (pag. 532 f.).