5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil), die Freisprüche von den Anschuldigungen des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und des unanständigen Benehmens (Ziff.